B e g r ä b n i s - u n d G r ä b e r o r d n u n g
für die Wiener Evangelischen Friedhöfe
Die evangelischen Friedhöfe in Wien dienen der Bestattung von evangelischen Verstorbenen Augsburgischen
oder Helvetischen Bekenntnissen, deren Angehörigen und nach Maßgabe der vorhandenen Grabstellen
ausnahmsweise auch der Beisetzung von Verstorbenen, die nicht der Evangelischen Kirche angehören.
§ 1.
1. Die Friedhöfe enthalten verschiedene Arten von Grabstellen und zwar:
a) eigene Gräber
b) Grüfte
c) Urnenstätten.
2. Andere Arten von Grabstellen werden nicht mehr neu angelegt. Soweit solche noch bestehen, bleiben
die an ihnen erworbenen Rechte erhalten. Nach ihrem Heimfall sind sie aufzulassen.
§ 2.
1. Eigengräber sind 2,20 m bis 3,20 m lang, 1,10 m bis 1,40 m breit und 2,70 bis 2,90 m tief.
2. Bei Beilegungen ist zwischen den Särgen jeweils ein mit Erde ausgefüllter Zwischenraum von 10 cm einzuhalten.
3. Der Belegraum ist für die Aufnahme von vier Särgen in normaler Größenausführung bestimmt. Dem Sarg eines Erwachsenen sind zwei Särge von Kindern unter zehn Jahren oder vier Urnenkapseln gleichzuhalten.
4. Das Benützungsrecht an eigenen Gräbern kann nur anlässlich der ersten Beerdigung und zwar für 10 Jahre, erworben werden. Es kann durch Erlag der jeweils festgesetzten Erneuerungsgebühr um fünf oder zehn Jahre verlängert werden.
5. Auch nach Erlöschen des Benützungsrechtes bleibt die Grabstelle zehn Jahre nach Beisetzung der letzten Leiche erhalten.
6. Erdhügel dürfen nur bis zu einer Höhe von 0,3 m errichtet werden.
7. Zur Einfriedung eines eigenen Grabes mittels einer Steineinfassung sind die Zustimmung der Friedhofsverwaltung und die Entrichtung der vorgeschriebenen Gebühr erforderlich.
8. Die Errichtung von Familiengrabstätten durch Einbeziehung zweier oder mehrerer eigener Gräber ist der Genehmigung der Friedhofsverwaltung vorbehalten.
§ 3.
1. Die Gräber müssen über dem Sarg wenigstens 1,1 m Erde haben. Sie müssen spätestens acht Monate
nach der Bestattung in würdiger Weise gärtnerisch angelegt werden, wobei mindestens ein Rasenbelag
herzustellen ist.
2. Die Gräber müssen dauernd gepflegt und der Erdhügel gleich hoch gehalten werden.
3. Die Benützungsberechtigten sind auch verpflichtet, jeweils den linken sowie den kopfseitigen Zwischenraum
zum Nachbargrab, Weg oder Zaun etc. zu pflegen und insbesondere von Unkraut freizuhalten;
Veränderungen in diesem Bereich durch Betonieren, Verlegen von Platten, Bepflanzen etc. bedürfen
der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 4.
1. Grüfte müssen die Ausmaße zur Aufnahme von 5 bis 6 Särgen, Doppelgrüfte zur Aufnahme von 8 bis
9 Särgen Erwachsener haben, sofern die Sargmaße 2,20 m Länge, 0,70 m Breite und 0,70 m Höhe nicht
überschreiten. Hiebei werden zwei Särge von Kindern unter zehn Jahren dem Sarg eines Erwachsenen
gleichgehalten.
2. Das Benützungsrecht einer Gruft erstreckt sich auf dreißig Jahre. Darüber hinaus kann das Benützungsrecht
um zehn oder zwanzig Jahre verlängert werden, sofern der Friedhof bis zum Ablauf dieser Zeit
seinen Zweck als Begräbnisstätte gewidmet bleibt. Verlängerungen können nur bewilligt werden, wenn
die Gruft in einem guten Bau- und Pflegezustand ist.
3. Die Grüfte sind mit einer Einfassung aus hartem Stein herzustellen und mit gut schließbaren Steindeckplatten
zu versehen.
4. Sie müssen hermetisch verschlossen und die Fugen zwischen den Deckplatten sowie diesen und dem
Steinbelag mit Steinkitt sorgfältig ausgefüllt und von dem Erwerber oder dessen Rechtsnachfolgern in
gutem Stande erhalten werden.
5. Der Boden der Grüfte kann mit Ziegeln, Beton oder mit Platten belegt werden.
6. Die Verwendung einer Eisengittereinfriedung ist untersagt.
7. Das Öffnen und Schließen der Grüfte besorgt die Friedhofsverwaltung gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr.
8. Gerät eine Gruft in den Zustand des Verfalls, so ist der Benützungsberechtigte schriftlich aufzufordern,
sie binnen einem Jahr instand zu setzen. Ist der Aufenthaltsort der Benützungsberechtigten oder seiner
Erben unbekannt, so ist die Aufforderung dreimal im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
Die einjährige Frist beginnt mit dem Tage der dritten Verlautbarung.
Bleibt die Aufforderung ergebnislos, so kann die Friedhofsverwaltung ohne Anspruch auf Ersatz über
die Gruft anderweitig verfügen. In diesem Fall werden die Gebeine exhumiert und in einer Sammelgruft
bestattet.
§ 5.
1. Es ist erwünscht, dass jede Gruft und jedes Grab mit einem Denkmal oder mit einem Kreuz geschmückt
wird.
2. Die Kreuze müssen einen Steinsockel erhalten und dürfen nicht höher als 1,8 m sein.
3. Die Errichtung künstlerisch ausgestatteter Denkmäler, wie überhaupt solcher, die von der üblichen
Form, wie Kreuz, Obelisk, Säule usw. abweichen oder in einem ungewöhnlichem Ausmaß angefertigt
werden sollen, bedarf der Zustimmung des Friedhofvorstandes.
§ 6.
Jede Aufschrift auf einem wie immer gearteten Denkmal oder einem Grabkreuz, welche die Weihe und den
Ernst des Friedhofs oder das religiöse Gefühl verletzt, muss vom Benützungsberechtigten über Aufforderung
der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten unverzüglich entfernt werden. Im Weigerungsfalle oder wenn der
Benützungsberechtigte bis zum Ablauf der gesetzten Frist untätig bleibt, kann die Entfernung durch die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Benützungsberechtigten erfolgen.
§ 7.
1. Im Friedhof errichtete Denkmäler dürfen nur gegen Beibringung einer rechtsgültigen Bevollmüchtigung
durch den Benützungsberechtigten und mit ausdrücklicher Zustimmung des Friedhofsvorstandes
entfernt werden.
2. Die Friedhofsverwaltung ist mit Zustimmung des Friedhofsvorstandes berechtigt, auf Kosten des ehemals
Berechtigten, Grabdenkmäler oder Grabkreuze von jenen Gräbern entfernen zu lassen, deren
Benützungsrecht erloschen ist; das gleiche gilt, wenn das Grabdenkmal oder Grabkreuz baufällig geworden
ist und für die Beseitigung des Zustandes vom Benützungsberechtigten trotz schriftlicher Aufforderung
innerhalb der gesetzten Frist nicht Sorge getragen wird. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Aufforderung entfallen. Über abgetragene Denkmäler oder Kreuze, die trotz Aufforderung nicht binnen
drei Monaten vom bisherigen Benützungsberechtigten abgeholt werden, kann die Friedhofsverwaltung
frei verfügen.
3. Auch kann, wenn die Instandsetzung nicht binnen drei Monaten vorgenommen wird, das Benützungsrecht
an der betreffenden Grabstelle ohne Anspruch auf Ersatz aberkannt werden. Ist der Aufenthaltsort
des Benützungsberechtigten oder seiner Erben unbekannt, so ist die Aufforderung einmal im
Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen
§ 8.
1. Durch die Entrichtung der festgesetzten Gebühr, wird das Recht auf die Benützung einer Grabstelle
nach Maßgabe dieser Begräbnis- und Gräberordnung erworben. Dieses Recht erlischt, sobald die
Schließung des Friedhofs oder jenes Teiles desselben, in dem die Grabstelle liegt, durch die zuständige
Behörde erfolgt.
2. Gegen eine solche Maßregel kann aus dem Benützungsrecht an einer Grabstelle weder eine Einwendung,
noch eine Entschädigungsforderung, noch ein sonstiger Rechtsanspruch abgeleitet werden.
§ 9.
1. Das Benützungsrecht ist unveräußerlich und steht nur dem ersten Erwerber und nach dessen Ableben
den aufgrund eines Testamentes, Erbvertrages oder des Gesetzes zur Erbschaft berufenen Personen zu.
Die Berufung zur Erbschaft ist durch eine gerichtliche Einantwortungsurkunde oder sonstige schriftliche
Ermächtigung des Verlassenschaftsgerichtes oder, falls die Verlassenschaft armutshalber abgetan
wurde, durch Personenstandsdokumente nachzuweisen.
2. Sind mehrere zur Erbschaft berufene Personen vorhanden, so können sie das Benützungsrecht nur
durch einen gemeinschaftlich Bevollmächtigten ausüben, den sie der Friedhofsverwaltung schriftlich
bekannt zu geben haben. Wird ein solcher nicht bekannt gegeben, kann über das Benützungsrecht
nur aufgrund einer vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung verfügt werden. Letzteres gilt auch bei
widerstreitenden Erbansprüchen.
§ 10.
Verzichtet eine Partei auf die Benützung einer erworbenen Grabstelle vor Ablauf des Benützungsrechtes, so
kann ihr, nachdem die darin befindlichen Leichen auf ihre Kosten exhumiert wurden, ein Teil der eingezahlten
Grabstellengebühr, dessen Höhe durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird, rückvergütet werden.
§ 11.
1. Die Friedhofsverwaltung übernimmt die Ausschmückung der Gräber und Grüfte gegen Entrichtung
der tarifmäßigen Gebühren.
2. Es ist jedoch den Benützungsberechtigten gestattet, die Schmückung und Pflege einer Grabstelle gegen
Lösung einer Wasserkarte selbst oder durch nahe Angehörige zu besorgen oder durch gewerblich befugte
Personen besorgen zu lassen. Die Schmückung und Pflege durch gewerblich nicht befugte Personen ist
verboten.
3. Das Anpflanzen von Bäumen und Ziersträuchern bei Gräbern und Grüften ist nur im Einvernehmen
mit der Friedhofsverwaltung und der Friedhofsgärtnerei gestattet. Werden benachbarte Grabstellen
durch angepflanzte Bäume oder Sträucher beeinträchtigt, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt,
ohne weiteres Einvernehmen mit dem Benützungsberechtigten auf dessen Kosten die Anpflanzung zu
beschneiden oder notfalls zu entfernen. Bäume dürfen nur von Beauftragten der Friedhofsverwaltung
gefällt werden: das anfallende Holz wird Friedhofseigentum.
4. Gerät ein Grab oder der dazugehörige Zwischenraum (§ 3 Abs. 3) in den Zustand der Verwahrlosung,
so ist der Benützungsberechtigte aufzufordern, es binnen drei Monaten wieder instand zu setzen und es
in Hinkunft so zu pflegen, dass eine neuerliche Verwahrlosung nicht eintritt. Kommt der Benützungsberechtigte
dieser Aufforderung nicht nach, kann die Pflege oder Instandsetzung durch die Friedhofsverwaltung
auf Kosten des Benützungsberechtigten vorgenommen werden. Ist eine Ersatzvornahme
erfolgt, kann die Verwaltung nach einer zweiten Instandsetzungsaufforderung entweder weiter mit Ersatzvornahme
vorgehen oder die entschädigungslose Entziehung des Benützungsrechtes aussprechen.
Sowohl bei der ersten als auch bei der zweiten Aufforderung zur Instandsetzung der Grabstelle ist auf
den drohenden Verfall hinzuweisen.
5. Kies, Schotter, Riesel, Steine, Moorerde, Blähton, Kunstrasen oder sonstige Materialien (Holz, Metall)
sind zur Ausgestaltung und Schmückung der Grabhügel untersagt. Die Gräber müssen mit lebenden
Pflanzen begrünt und daher ständig gepflegt werden.
§ 12.
1. Sämtliche Beerdingungsarbeiten, auch das Zuschütten und die Nummerierung der Grabstellen, die
Herstellung der Grabhügel, das Versetzen der Gruppen- und Reihenständer, der Nummernpflöcke und
die Exhumierung von Leichen oder Leichenresten werden ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung
ausgeführt; ebenso die Erstaushebung und Ausmauerung der Grüfte, die Fundamentierung der
Denkmäler und der Steineinfassungen bei den Gräbern.
2. Die zur Ausführung von Arbeiten bestellten Gewerbs- und Fuhrleute haben sich vor Beginn ihrer
Arbeit in der Verwaltungskanzlei zu melden, den Anordnungen der Aufsichtsorgane nachzukommen
und überhaupt die für die Friedhöfe bestehenden Vorschriften genau zu befolgen.
§ 13.
1. Für die auf den Grabstellen angebrachten Gedenkzeichen, für die Grabbepflanzungen und sonstigen
Grabausstattungen übernimmt die Friedhofsverwaltung hinsichtlich von Diebstählen oder Beschädigung
keine Haftung.
2. Den Benützungsberechtigten steht auch kein Anspruch auf Ersatz von Schäden zu, die durch die
Benützung der Grabstellen verursacht werden.
3. Die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 14.
Auf die Beisetzung, die Art der Versargung und den Zu- und Abtransport der Leichen sowie deren Exhumierung
sind die jeweils bestehenden sanitätspolizeilichen Vorschriften anzuwenden.
§ 15.
Für die Anordnung der Grabstellen, deren Gattungen und die Reihenfolge in denselben, die Zwischenräume
und die Verbindungswege, ist der für den Friedhof genehmigte Plan allein maßgebend.
a.
1. Diese Begräbnis- und Gräberordnung gilt für alle bestehenden Benützungsrechte, vorbehaltlich der
Bestimmungen der folgenden Absätze.
2. Benützungsrechte, die vor dem 1.1.1952 unbefristet oder auf Friedhofsdauer eingeräumt wurden, enden
am 31. Dezember 2005.
3. Benützungsrechte, die gem. Abs. 2 enden, können nach Maßgabe dieser Begräbnis- und Gräberordnung
verlängert werden.
§ 16.
Das Ansprechen von Trinkgeldern ist allen Friedhofsbediensteten untersagt.
§ 17.
1. Sämtliche Friedhofsbedienstete sind verpflichtet, den Friedhofsbesuchern mit Anstand zu begegnen.
2. Es ist aber auch jedes, der Weihe und dem Ernst des Ortes abträgliche Benehmen der Friedhofsbesucher
unzulässig und unterliegt gesetzlicher Ahndung. Das Rauchen im Friedhofsgelände ist verboten.
3. Der Friedhof ist für Besucher in den Monaten Jänner, Februar, November und Dezember in der Zeit
von 8 bis 17 Uhr, in den Monaten März, April, September und Oktober von 8 bis 18 Uhr und in den
übrigen Monaten von 7 bis 19 Uhr geöffnet.
4. Eine viertel Stunde vor dem Schließen der Friedhofstore wird ein Glockenzeichen gegeben, worauf die
Anwesenden den Friedhof zu verlassen haben.
§ 18.
1. Diese Begräbnis- und Gräberordnung ist im Verwaltungsgebäude an einer für die Besucher gut sichtbaren
Stelle anzuschlagen.
2. Auskünfte in Friedhofsangelegenheiten werden ausschließlich vom Verwaltungspersonal erteilt.
§ 19.
Gedächtnisfeiern und Kundgebungen aller Art auf friedhofseigenem Grund bedürfen, sofern es sich nicht um
kirchliche Veranstaltungen der beiden evangelischen Bekenntnisse handelt, der Genehmigung des Obmannes
des Friedhofs-Ausschusses.
§ 20.
Diese Begräbnis- und Gräberordnung tritt am 1. Mai 1961 in Kraft. Am gleichen Tag verliert die Begräbnisund
Gräberordnung vom 1. Mai 1921 ihre Geltung.
Die vorliegende Fassung wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat laut Zahl 2277/96 am 7.11.1996 genehmigt.